Justizia
In Deutschland richten sogenannte „Schöffengerichte“ bei Strafsachen, die das Amtsgericht verhandelt.
Das bedeutet, neben einem Berufsrichter als Vorsitzendem, wirken auch zwei Schöffen als ehrenamtliche Richter mit gleichem Stimmrecht an der Urteilsfindung mit. Sie sind Bürger aus
allen Schichten der Bevölkerung mit den unterschiedlichsten Ausbildungen und Berufen. Schöffen sind ehrenamtlich tätig und für die Zeit von fünf Jahren bestellt. Die Stadtverwaltung erstellt in den nächsten Wochen Vorschlagslisten, über die der Gemeinderat dann beschließt.
Die amtierenden Schöffen üben noch bis zum 31. Dezember 2018 ihr Amt aus. Dann folgt die Geschäftsperiode der neuen Schöffen auf die Dauer von fünf Jahren von 2019 bis 2023. Der Ablauf der Wahl ist im Gerichtsverfassungsgesetz festgelegt.
Zuerst erstellt die Stadtverwaltung Vorschlagslisten mit Bürgern aus allen Teilen der Bevölkerung und aus den unterschiedlichsten Berufsgruppen. Die Liste legt dann die
Verwaltung dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vor. Das Gerichtsverfassungsgesetz hat geregelt, wer das Ehrenamt Schöffe ausüben kann und wer nicht: Nur Deutsche können Schöffen sein. Unfähig zu dem Amt als Schöffe sind Personen, die in Folge Richterspruchs die Fähigkeit zur Begleitung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind. Auch Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur
Begleitung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, dürfen keine Schöffen sein. Auf den Vorschlagslisten soll die Stadt folgende Personen nicht aufnehmen:
- Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben.
- Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden.
- Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen.
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen oder mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind oder Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
- Manche Berufsgruppen sollen auch nicht als Schöffe vorgeschlagen werden, wie beispielsweise Richter, Notare, Staatsanwälte, Polizisten und Mitglieder der Regierung. Auch wer schon zwei aufeinander folgende Amtsperioden als Schöffe tätig war, soll nicht mehr berufen werden.
Nachdem der Gemeinderat über die Vorschlagsliste der Schöffen beschlossen hat, liegt die Liste eine Woche öffentlich zur Einsicht aus. Danach sendet die Stadtverwaltung sie dem Amtsgericht in Esslingen zu. Dort entscheidet ein Ausschuss über eventuelle Einsprüche und wählt aus den Listen die erforderliche Anzahl von Schöffen aus.
Das Amt des Schöffen ist ein Ehrenamt. Der Schöffe erhält für seine Tätigkeit daher keine Vergütung, sondern eine Entschädigung für Zeitaufwand und Fahrtkosten.
Schöffe ist jedoch ein besonders verantwortliches Ehrenamt, das die betroffenen Personen keinesfalls leichtfertig ausüben dürfen. Das weitere Auswahlverfahren liegt dann beim Amtsgericht. Wer tatsächlich als Schöffe herangezogen wird, darauf haben Stadtverwaltung und Gemeinderat keinen Einfluss mehr.
Die Schöffen sollen aus allen Gruppen der Bevölkerung sein. Dabei sollen sie ein Querschnitt nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung repräsentieren.
Wer Interesse hat kann sich Stadt Wernau (Neckar), Hauptamt Bärbel Schottmüller ( E-Mail bschottmueller@wernau.de) melden.