Verbrauchertipps für die Ticketrückgabe bei abgesagten Veranstaltungen
Egal ob Konzerte, Fußballspiele, Theatervorstellungen oder Lesungen – wegen des Coronavirus abgesagte Veranstaltung haben viele Tickets ungültig gemacht. Dabei bemühen sich die Veranstalter, möglichst schnell für viele Veranstaltungen einen Ausgleichstermin zu finden. Wer aus Angst vor einer Ansteckung an einer künftigen Veranstaltung nicht teilnehmen möchte (sobald Veranstaltungen wieder genehmigt sind), kann sein Ticket zwar zurückgeben, hat allerdings keinen Anspruch auf Rückerstattung.
Doch was ist für den Kunden zu tun, wenn die Veranstaltung abgesagt oder verschoben wurde? Grundsätzlich besteht im Falle einer finalen Veranstaltungsabsage durch den Veranstalter ein Erstattungsanspruch auf den Ticketpreis. Dabei können die Veranstalter aber unterschiedlich vorgehen, sodass es sich empfiehlt direkt mit diesen oder an der Vorverkaufsstelle konkrete Informationen über die Rückabwicklung einzuholen. Generell gilt der Rückzahlungsanspruch für drei Jahre. Bei Veranstaltungen, die jetzt wegen des Coronavirus abgesagt werden, können also die Ansprüche bis zum 31. Dezember 2023 geltend gemacht werden.
Was ist aber, wenn die Veranstaltung verschoben wird, die Tickets ihre Gültigkeit behalten, der Termin aber zeitlich schlecht für den Kunden liegt? In diesem Fall ist eine Rückerstattung der Tickets generell möglich. Voraussetzung ist aber, dass überhaupt ein Termin vereinbart wurde, also die Veranstaltung zu einem genannten Datum stattfinden sollte. Solange der Ersatztermin noch nicht steht, besteht auch noch kein Rückerstattungsanspruch.
Im Falle einer Pauschalbuchung der Veranstaltung inklusive Übernachtung kann rückabgewickelt werden. Wurde die Übernachtung separat gebucht, greifen individuelle Regelungen.
Wer bereits ein Bahnticket zu einer Veranstaltung gekauft hat, kann sich hinsichtlich Stornierungsmöglichkeiten an die Deutsche Bahn wenden. Wer seine Reise nicht mehr antreten möchte, kann seinen Fahrschein gegen einen Reisegutschein in gleicher Höhe tauschen. Gleiches gilt auch für Reisende mit einer Fahrkarte der Deutschen Bahn, bei denen der konkrete Reiseanlass aufgrund des Coronavirus entfällt und die kostenfreie Erstattung gilt auch für den Fall, dass ein gebuchtes Hotel im Zielort unter Quarantäne steht. Betroffene Kunden, schreibt die Deutsche Bahn, sollten sich an die Verkaufsstellen oder die Kundenservice-Kanäle der Deutschen Bahn wenden. Die Fristen dafür sind vorläufig bis zum 30.6.2020 begrenzt.
Um in dieser kritischen Situation die lokalen Veranstalter zu unterstützen, gibt es eine Vielzahl von Aktionen. Diese reichen von einem simplen, kurzzeitigen Verzicht auf Erstattung bis zum Erwerb von sogenannten »Geistertickets«, also Tickets für Veranstaltungen, die nicht stattfinden.
Alle Infos unter www.verbraucherzentrale.de