Auslegungshinweise: So schützen Läden ihre Kunden vor Corona
Infektionsschützende Maßnahmen müssen in Baden-Württemberg auch in den noch geöffneten Läden und Märkten umgesetzt werden. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung eine Auflistung über allgemeine Auslegungshinweise veröffentlicht.
Mischsortimente
Diese Hinweise gelten zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Laut dieser Verordnung dürfen – bei Angeboten mit Mischsortimenten – alle Sortimente vertrieben werden, die sie gewöhnlich auch verkaufen; darunter auch Sortimentsteile, deren Verkauf nicht gestattet ist. Voraussetzung ist, dass der erlaubte Sortimentsteil überwiegt. Sollte bei einer Stelle hingegen der verbotene Teil des Sortiments überwiegen, darf der erlaubte Teil lediglich dann weiter verkauft werden, wenn eine räumliche Abtrennung möglich ist. Dabei ist die Einhaltung der erforderlichen Hygienestandards stets sicherzustellen.
Die örtlich zuständigen Behörden können in Zweifelsfällen nach den Umständen des Einzelfalls in einer überschlägigen Gesamtbetrachtung entscheiden, i. d. R. durch Inaugenscheinnahme. Als Hilfskriterium kann insbesondere die Verkaufsfläche oder der Umsatz herangezogen werden. Der erlaubte Sortimentsanteil überwiegt, wenn alle erlaubten Sortimente zusammen mehr als 50 Prozent des Gesamtsortiments bilden.
Einhaltung der Hygienebestimmungen
Betriebe und Einrichtungen mit Kundenverkehr in geschlossenen Räumen müssen darüber hinaus grundsätzlich darauf achten, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden werden. Es ist die Pflicht des Betriebes, dafür zu sorgen, dass ein Abstand von möglichst 2 Metern, mindestens 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind.
Die Öffnung der Geschäfte an Sonn- und Feiertagen ist laut Verordnung beschränkt auf den Zeitraum von 12 bis 18 Uhr zulässig, sofern eine Öffnung der jeweiligen Einrichtungen an Sonn- und Feiertagen nicht ohnehin schon nach sonstigen Vorschriften zulässig ist. Danach sollen Öffnungszeiten ausschließlich erweitert und im Einklang mit sonstigem Recht bestehende Öffnungszeiten nicht eingeschränkt werden. Die erweiterten Öffnungszeiten gelten auch für den Ostermontag. Am Karfreitag und Ostersonntag hingegen bleiben in Baden-Württemberg alle Geschäfte geschlossen.
Diese Geschäfte bleiben offen
Laut der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg dürfen zurzeit folgende Einrichtungen unter den oben aufgeführten Hinweisen weiterhin geöffnet bleiben:
Abhol- und Lieferdienste
Annahmestellen für Toto-Lotto Scheine
Apotheken
Augenoptiker
Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten
Autovermietung, Car-Sharing
Bäckereien/Konditoreien
Banken und Sparkassen
Baumärkte
Baustoffstandorte
Beherbergungsbetriebe, Ferienwohnungen, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze (aus-schließlich zu geschäftlichen, dienstlichen oder in besonderen Härtefällen auch zu privaten Zwecken)
Betriebskantinen (ohne Bewirtung externer Gäste)
Bestatter
Brennstoffhandel
Campingplätze für Personen mit dortigem Erstwohnsitz
Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger
Drogerien mit Verkauf von Lebensmitteln oder Getränken
Einzelhändler für Gase, insbesondere für medizinische Gase
Ersatzteilverkauf in Werkstätten, Autoteile- und Zubehörverkauf
Fahrradwerkstätten (auch untergeordneter Fahrradhandel)
Fotografendienstleistungen (insbes. Pass-, Werbe- und Produktfotografie)
Freie Berufe (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, etc.)
Medizinische Fußpflege (stationär und mobil)
Gärtnereien
Gartenbaubedarf
Gesundheitsdienstleistungen und medizinische Behandlun-gen (auch mobil) (Tätigkeiten der Gesundheitsversorgungen nach SGB V und SGB XI oder Assistenzleistungen nach SGB IX, sowie Massagepraxen mit Kassenzulassung, Physiotherapeuten und Heilpraktiker)
Getränkemärkte
Großhandel
Hofläden
Hörgeräteakustiker
Kaminkehrer
Kfz-Werkstätten
Kioske
Landhandel mit Dünger, Pflanzenschutz, Saatgut landwirtschaftlichen Maschinen, Ersatz-teilen usw.
Landmaschinenreparatur, Landmaschinenersatzteile
Lebensmitteleinzelhandel
Lebensmittelspezialgeschäfte im weiteren Sinne (z. B. Tee-, Kaffee und Süßwarenhandel, Nahrungsergänzungsmittel), ohne Ausschank und Verkostung von Getränken
Medizinische Zweithaarversorgung
Metzgereien
Mischbetriebe des Handwerks, die daneben auch verkaufen (z.B. Schreinereien mit Küchen-studio oder Sanitärbetriebe mit Verkaufsausstellung)
Musiklehrer mit Einzelunterricht
Orthopädieschuhmacher
Personal Trainer, Ernährungsberater und ähnliche Dienstleister in Einzelberatung
Pfandleihhäuser, nur Pfandannahme
Poststellen, Postagenturen und Paketstationen (auch in Partnerfilialen, bei denen für das Kerngeschäft ein Öffnungsverbot besteht)
Raiffeisenmärkte
Reifenservice
Reisebüros
Sanitätshäuser
Schuh- und Schlüsselreparatur
Servicestellen von Telekommunikationsunternehmen
Spezialisierte Baustoffhändler für Farben, Bodenflächen usw.
Stördienste aller Art, insbes. Schlüsseldienste
Tankstellen
Textilreinigung
Tierbedarf
Tiergesundheitsdienstleistungen (z. B. Physiotherapie und Veterinär)
Tiersalons (z. B. Hundesalons, Hundefrisöre), sofern Tier abgegeben wird
Tiertraining (Einzelbetreuung außerhalb geschlossener Freizeiteinrichtungen)
Verkauf von Jägereibedarf
Verkehrsdienstleistungen aller Art einschl. Taxen
Verkaufsautomaten
Verkaufsstände außerhalb geschlossener Räumlichkeiten mit Vertrauenskassen
Versicherungsbüros
Warenlieferung und Montage
Waschsalons
Waschstraßen und Selbstwaschanlagen (ohne persönlichen Kundenkontakt)
Wein- und Spirituosenverkauf (Direktvermarktung unmittelbar am Produktionsort, ohne Ausschank und Verkostung)
Wochenmärkte
Zeitungen und Zeitschriften