Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen wird jährlich überprüft – Verlängerung der Meldepflicht bis zum 30. Juni 2020
Arbeitgeber können Anzeigen für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bis zum 30. Juni 2020 erstatten. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe.
Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen (beschäftigungspflichtige Arbeitgeber), sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Die Frist zur Überprüfung, ob die Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2019 erfüllt wurde, wird vom 31. März 2020 auf den 30. Juni 2020 verlängert. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe. Bis dahin müssen die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber der für Ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen.
Das bedeutet, dass die Bundesagentur für Arbeit bis zu diesem Zeitpunkt keine Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen einer verspäteten Abgabe einleiten wird und die Integrations- und Inklusionsämter für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 keine Säumniszuschläge erheben werden. Die Förderung der Beschäftigung von schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen wird dadurch nicht beeinträchtigt werden.