Seit dem 15. Oktober gilt in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung, in deren Rahmen es vor allem für Arbeitnehmer einige Änderungen gibt.
Die erste größere Änderung der am Freitag, 15. Oktober in Kraft tretenden Verordnung ist das sog. "2G-Optionsmodell". Bereits zuvor hatten Gastronomen und Veranstalter das Recht, ausschließlich Menschen in ihren Etablissements und auf ihren Events zuzulassen, die entweder geimpft oder genesen sind, ohne Rücksicht auf einen Schnelltest. Dieses Recht gilt weiterhin, allerdings ist es nun erlaubt, bei einem solchen Vorgehen die Corona-Regeln zu lockern, sowohl die Besucherobergrenze als auch die Maskenpflicht können entfallen, wenn ausschließlich geimpfte und genesene Personen zugelassen sind. Diese Regelung kann natürlich auch wieder aufgehoben werden. Als Indikator dient nicht mehr der Inzidenzwert, sondern die Zahl der Covid-19-Patienten im Krankenhaus pro 100.000 Einwohner. Wenn mindestens 250 Covid-19-Patienten an fünf aufeinanderfolgenden Tagen auf den Intensivstationen behandelt werden, tritt eine Verschärfung der Regeln in Kraft. Das "2G-Optionsmodell" ist freiwillig und nicht verpflichtend, wenn ein Betrieb oder ein Veranstalter sich aber dafür entscheidet, muss es deutlich gemacht werden, etwa durch einen gut sichtbaren Aushang.
Die zweite große Änderung ist die Testpflicht für Arbeitnehmer mit viel Außenkontakt. Für Ungeimpfte, auf die dies zutrifft, besteht nun ein Testpflicht – Tests müssen zwei Mal die Woche erfolgen und vom Arbeitgeber bezahlt werden. Testnachweise der ungeimpften Arbeitnehmer müssen vier Wochen aufbewahrt werden, falls es zur Kontrolle kommt. Die Bedingung "viel Außenkontakt" ist recht vage formuliert, eine feste Personenzahl wurde nicht genannt.
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