In der Stadt Heilbronn gelten ab Dienstag, 30. März die verschärften Corona-Regeln ab einer 7-Tage-Inzidenz über 100. Diese in der Landes-Verordnung festgelegte „Notbremse“ tritt automatisch in Kraft, wenn in einem Kreis die 7-Tage-Inzidenz drei Tage in Folge die Marke von 100 überschreitet. Im Stadtgebiet Heilbronn war dies in den vergangenen drei Tagen der Fall. Nachdem dazu heute die Bekanntmachung auf der städtischen Webseite erfolgt ist, werden die neuen Regeln am zweiten folgenden Werktag gültig.
Private Treffen sind dann nur noch mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten erlaubt. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt.
Der Einzelhandel darf kein „Click & Meet“ mehr anbieten. „Click & Collect“ ist aber möglich. Somit können Waren weiterhin beim lokalen Einzelhandel – telefonisch oder online – bestellt und dann vor Ort abgeholt werden. Ein Gastro- und Shoppingführer unter www.heilbronn.de/shopping gibt einen Überblick über die lokalen Angebote.
Museen und Galerien werden für den Publikumsverkehr geschlossen.
Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen dürfen nur noch Online-Unterricht anbieten.
Körpernahe Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Sonnen- und Piercingstudios sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen müssen schließen. Medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege, sind weiterhin erlaubt. Friseurbetriebe dürfen geöffnet bleiben, Barbershops nur für Friseurdienstleistungen, nicht jedoch für Rasuren bzw. Bartschneiden.
Außen- und Innensportanlagen für den Amateur- und Freizeitsport müssen erneut geschlossen werden. Individualsport auf weitläufigen Anlagen, wie z.B. Golf, bleibt weiterhin erlaubt. Gruppensport im Freien ist nicht mehr erlaubt, es gelten die verschärften Kontaktbeschränkungen.
„Wir alle sind der Pandemie müde. Zum eigenen Schutz und zum Schutz aller müssen wir uns aber weiterhin konsequent an die Regeln halten, bis wir durch ein ausreichendes Impfniveau das Virus in den Griff bekommen. Dennoch brauchen wir jetzt zwingend eine landesweite Öffnungsperspektive für den Einzelhandel, die Gastronomie und die Kulturschaffenden, um ein Leben mit der Pandemie und nicht erst nach der Pandemie zu ermöglichen“, so Oberbürgermeister Harry Mergel. Die dazu für alle Städte im Land geltenden notwendigen Kriterien erhofft sich Mergel aus dem Tübinger Modellprojekt.
In Heilbronn ist das Infektionsgeschehen diffus, ohne singuläre Häufungen. Der überwiegende Teil der Infektionsfälle wird durch Virus-Varianten ausgelöst, insbesondere die hoch ansteckende englische Variante B 117.
Update 6. April 2021:
Im Stadtgebiet Heilbronn gilt ab Dienstag, 6. April, von 21 bis 5 Uhr eine Ausgangsbeschränkung. Mit dieser Regelung, die die Stadt Heilbronn am Donnerstag, 1. April in einer Allgemeinverfügung auf ihrer Interseite unter www.heilbronn.de/coronavirus veröffentlicht hat, folgt die Stadt den Vorgaben der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg.
Es gelten die bislang bekannten Ausnahmen wie Ausübung beruflicher Tätigkeiten und wichtiger Ausbildungszwecke; Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Leistungen; Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger, insbesondere bei Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts; Gassi gehen mit dem Hund; Besuch von religiösen Veranstaltungen; Veranstaltungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung; Besuch von Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes oder auch Wahlkampfaktivitäten.
Die Ausgangsbeschränkung gilt aufgrund der vom Städtischen Gesundheitsamt amtlich festgestellten Überschreitung der der 7-Tage-Inzidenz von 100 und der zusätzlichen Feststellung, dass bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus besteht. Zuletzt lag die 7-Tage-Inzidenz im Stadtkreis bei über 150 Neuinfektionen, das Städtische Gesundheitsamt erwartet einen weiteren deutlichen Anstieg.
Die Maßnahme ist zunächst bis zum 5. Mai befristet, kann aber auch früher aufgehoben werden, wenn die Zahl der Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) an fünf aufeinander folgenden Tagen unter die Schwelle von 100 Neuinfektionen bleibt.