Sie suchen einen neuen Job? Als Berufseinsteiger, langjähriger Zeitarbeitnehmer oder Leasingmitarbeiter, der aktuell von der neuen Höchstüberlassungsdauer-Regelung betroffen ist? Der mehrfach ausgezeichnete Personaldienstleister equal personal unterstützt Sie bei Ihrer Jobsuche nicht nur mit einer umfangreichen Jobbörse, sondern unsere hochqualifizierten Job-Experten beraten Sie zusätzlich auf Augenhöhe zu den Themen Bewerbungsstrategie, Vorstellungsgespräch, Höchstüberlassungsdauer (AÜG) und equal pay.
Warum equal personal? Das beliebte Unternehmen für Zeitarbeit in Baden-Württemberg und Bayern wurde in den letzten zwei Jahren mehrfach ausgezeichnet und kann zudem auf der Arbeitgeber-Beurteilungsplattform kununu und dem Social Media-Portal Facebook herausragende Bewertungen vorweisen. Weil wir Sie und Ihre Wünsche als Arbeitnehmer in den Mittelpunkt unseres Engagements stellen. Weil wir faire Zeitarbeit vermitteln. Weil wir gemeinsam mit Ihnen den für Sie passenden Job finden. Weil wir Ihnen als Zeitarbeitsnehmer die gleichen Rechte wie allen Angestellten bieten.
Kurzum: Die Kunden- und Mitarbeiterzufriedenheit bei equal personal erzielen jeweils regelmäßig Top-Werte. equal personal ist der beste Arbeitgeber für Ihre Jobsuche!
Jetzt informieren: Änderungen der Höchstüberlassungsdauer bei der AÜG-Reform 2017
Die AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz)-Reform trat am 1. April 2017 in Kraft. Kurz darauf erfolgte eine erste Überarbeitung durch das Bundesinnenministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Der wichtigste Teil der grundlegenden Änderungen betrifft die Höchstüberlassungsdauer. Hier gilt: Ein Zeitarbeitnehmer darf nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate an denselben Entleiher überlassen werden.
Im Gesetz sind allerdings Ausnahmenregelungen verankert. Die zentralen Fragen sind: Ist das Unternehmen tarifgebunden? Gibt es einen Betriebsrat? Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände einer bestimmten Branche könnten zum Beispiel einen Tarifvertrag verabschieden, der eine Höchstüberlassungsdauer von 36 oder 48 Monaten vorsieht. Dieses würde dann für alle Unternehmen gelten, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes sind. Betriebe, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen, dürfen diese Höchstfrist ebenfalls einführen – allerdings nur mit Zustimmung des Betriebrats.
Sogenannte „Öffnungsklauseln“ im Tarifvertrag könnten tarifgebundenen Unternehmen die Möglichkeit geben, durch Betriebsvereinbarungen die Überlassungsdauer zu strecken. Ohne Betriebsrat gilt aber hier für Unternehmen weiterhin die Höchstfrist von 18 Monaten.
Sind mehrere Einsätze eines vermittelten Arbeitnehmers geplant, so gilt laut Gesetzentwurf eine Unterbrechungsfrist von drei Monaten. Erst danach ist ein Einsatz bei dem Entleiher als „Neueinsatz“ zu verbuchen. Es muss also nach den oben erwähnten 18 Monaten Höchstüberlassungsdauer eine Unterbrechungszeit von mindestens drei Monaten bei demselben Entleiher gegeben sein, erst dann kann der Zeitarbeitnehmer wieder durchstarten.
Es existiert jedoch ein Hintertürchen, das sogenannte Entleiher-Rondell. Zur Überbrückung dieser gesetzten Drei-Monats-Phase (und einem Tag) kann der Zeitarbeitnehmer in einer Mutter- oder Tochterfirma des Entleihers arbeiten. Hierbei muss sich die Firmierung der Mutter- oder Tochterfirmen allerdings signifikant von der des Entleihers unterscheiden.
Sie sind von der Höchstüberlassungsdauer betroffen, suchen einen neuen Job und möchten den Personaldienstleister wechseln? Der mehrfach prämierte Arbeitgeber equal personal ist das beliebteste Unternehmen für Zeitarbeit in den Ballungsgebieten Stuttgart, Weilimdorf, Göppingen, Esslingen, Winnenden, Schorndorf, Ulm und Aalen, der mit hochqualifizierten Job-Experten auf dem Gebiet der Jobsuche, Arbeitnehmerüberlassung und Personalvermittlung berät, unterstützt und vermittelt.
Alle Infos zur AÜG-Reform gibt es auch direkt bei equal.