Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen (beschäftigungspflichtige Arbeitgeber), sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
Zur Überprüfung, ob die Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2017 erfüllt wurde, müssen die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2018 der für Ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Fragen zum Anzeigeverfahren werden von Montag bis Freitag von 9.30 – 11.30 Uhr unter der Telefonnummer 07161/ 9770 333 für Arbeitgeber aus dem Bezirk der Arbeitsagentur Ludwigsburg beantwortet.
Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote. Die gesetzliche Frist bis spätestens 31. März 2018 kann nicht verlängert werden. Geht die Anzeige verspätet ein oder ist sie unvollständig oder falsch ausgefüllt, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Die betroffenen Arbeitgeber erhalten Anfang Januar 2018 die für die Anzeige erforderlichen Vordrucke sowie das Bearbeitungsprogramm IW-Elan auf CD-ROM. Das Programm IW-Elan unterstützt bei der Bearbeitung der Vordrucke und ermöglicht die Abgabe der Anzeige in elektronischer Form. Es kann auch unter http://www.iw-elan.de kostenlos herunter geladen werden. Auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten, sind anzeigepflichtig. Sie werden, ebenso wie Arbeitgeber, die einen zusätzlichen Bedarf haben, gebeten, die Anzeigeunterlagen über den Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit unter http://www.iw-elan.de anzufordern. 👉 Weitere Hinweise