Mit fiktivem Unternehmerlohn verhindert das Land Absturz in Harz IV / Hilfsgelder auch bei To-go-Angebot.
In den vergangenen Tagen war der örtliche Landtagsabgeordnete und CDU-Fraktionsvorsitzende im Landtag, Prof. Dr. Wolfgang Reinhart, im direkten Austausch mit zahlreichen Solo-Selbständigen aus der hiesigen Region. Reinhart war es wichtig, die Sorgen und Anliegen der unternehmerisch Tätigen im Main-Tauber-Kreis aufzugreifen. Ein wichtiges Thema war dabei auch der Landeszuschuss für Solo-Selbständige bei Existenznöten.
Mit dem fiktiven Unternehmerlohn, der speziell in Baden-Württemberg vom Land gewährt wird, können Solo-Selbständige ein Abgleiten in den Harz-IV-Bezug vermeiden, nachdem viele Solo-Selbständige die Voraussetzungen für Überbrückungshilfe nicht erfüllen. Das Land gewährt einen “fiktiven Unternehmerlohn” von monatlich 1.180,- Euro, womit derzeit andere bestehende Programme ergänzt werden, falls Kleinunternehmer, Kulturschaffende wie Volkshochschuldozenten, Yoga-Lehrer oder andere Einzelkämpfer durch den Rost fallen. „Damit schließt unser Wirtschaftsministerium eine wichtige Förderlücke, wo sonst Existenzen bedroht sind”, meinte Wolfgang Reinhart zu diesem Landesprogramm für Solo-Selbständige.
Er begrüßte auch die Tatsache, dass nunmehr Details zur Umsatzerstattung im November geklärt sind. Damit steht der Erstattung von 75 % des Umsatzes für unmittelbar vom Teil-Lockdown betroffenen Betriebe (etwa Fitness-Studios, Restaurants, Hotels) nichts mehr im Wege. Als Referenz gilt der Wert aus November 2019. Solo-Selbständige können auch den durchschnittlichen Wochenumsatz 2019 heranziehen, Firmen, die jünger als ein Jahr sind, den durchschnittlichen Wochenumsatz des vergangenen Oktobers. „Wichtig ist, dass die Hilfen zügig bei den Betroffenen ankommen”, hatte Wolfgang Reinhart schon in seiner Rede zur neuen Corona-Verordnung im Parlament für seine Fraktion vergangene Woche angemahnt. Es ist gut, wenn Abschlagszahlungen möglichst noch bis Ende dieses Monats erfolgen. Offen war bislang auch noch die Frage nach dem Umgang mit Umsätzen, die trotz der Schließung erwirtschaftet werden, wie z. B. Außer-Haus-Verkäufe bei Restaurants.
Nun sei klar, dass die Erstattung nur auf Umsätze mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt sei. Das bedeutet: Einerseits müssen Gastronomen bei der Angabe der Referenz-Umsätze aus November 2019 die Außer-Haus-Verkäufe herausrechnen. Andererseits werden “To-go-Verkäufe” im laufenden Monat nicht auf die Erstattung angerechnet. Andere Umsätze, die 25 % des Umsatzes des Vorjahres überschreiten, sollen aber auf die Hilfen angerechnet werden.
Auch indirekt vom Lockdown betroffene Unternehmen können dem Papier zu Folge auf Erstattung hoffen. Dafür müssen sie nachweisen, dass 80 % ihrer Umsätze direkt von der Zusammenarbeit mit Unternehmen abhängen, die unmittelbar von den Schließungen betroffen sind. Abschließend verwies Wolfgang Reinhart, der auch Mitglied im Aufsichtsrat der L-Bank ist, auch für den gesamten Mittelstand auf den umfangreichen Instrumentenkasten der Hilfen, welche über die L-Bank des Landes begleitet und bewilligt werden.