Endlich Ferien! Viel freie Zeit für Schüler und Studenten, kaum etwas zu tun und vielleicht auch etwas knapp bei Kasse. Deswegen besteht gerade in der Ferienzeit die Möglichkeit, Ferienjobs auszuüben, um sich etwas Taschengeld dazuzuverdienen. Jedoch müssen einige Dinge beachtet werden, da die Regelungen vor allem bei minderjährigen Schülern sehr streng sind.
Wichtig ist, das Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten, wenn man einen Ferienjob annehmen will. Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Für Jugendliche ab 15 Jahren darf der Ferienjob nicht länger als 20 Kalendertage in den Ferien andauern. Sind Schüler zwischen 15 und 18 Jahren, dürfen maximal acht Stunden am Tag zwischen 8 und 20 Uhr gearbeitet werden. Ab dem Alter von 16 Jahren ist sogar die Arbeit bis 22 Uhr erlaubt. Es ist eine maximale Arbeitszeit von 40 Wochenstunden möglich, an Wochenenden ist es jedoch nicht erlaubt, zu arbeiten.
Die tägliche Arbeitszeit muss zwischen 6 und 20 Uhr liegen, zudem muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindesstens 12 Stunden folgen. Tägliche Ruhepausen sind vorgeschrieben und liegen bei 4,5-6 Stunden bei 30 Minuten, sobald man länger als sechs Stunden arbeitet, sogar bei 60 Minuten. Solange man noch in der Schule ist, wird auch zu Beginn des Jobs manchmal eine Schulbescheinigung und Erlaubnis der Eltern vorausgesetzt. Minderjährige Schüler dürfen weder Akkordarbeit verrichten, noch körperlich anstrengende oder gefährdende Jobs ausrichten. Sobald man 18 ist, sind die Regelungen für Ferienjobs einfacher gehalten und die Auswahl wird größer.
Arbeiten Jugendliche nicht mehr als zwei Monate eines Kalenderjahres oder 50 Tage, sind sie von der Sozialversicherung befreit. Das gilt auch für die Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Dauert der Ferienjob länger als zwei Monate pro Kalenderjahr, unterliegen sie der Renten-, Kranken- und Versicherungspflicht. Zudem sind sie in der gesetzlichen Unfallversicherung in jedem Fall versichert. Schüler und Studenten sind während ihres Ferienjobs Arbeitnehmer wie jeder andere auch. Daher muss der Arbeitgeber auch für sie eine Lohnsteuer abführen, allerdings ist ein gewisses Einkommen pro Monat steuerfrei.
Wird die Einkommensgrenze überschritten und Lohnsteuer einbehalten, können sich Schüler am Jahresende die abgeführte Lohnsteuer mittels einer Steuererklärung zurückholen.
Das Einkommen aus einem Ferienjob kann aber auch zu Kürzungne bei anderen Einnahmen führen. Es kann beispielsweise also Auswirkungen auf den gesetzlichen Unterhalt haben, solange man einen solchen bezieht. Auch Anspruch auf Kindergeld kann verloren gehen, wenn die gesamten Einkünfte des Kindes die Summe von 8.004 Euro pro Jahr übersteigen.