Wer eine neue Stelle antritt, muss sich zwangsweise auch mit dem Arbeitsvertrag auseinandersetzen. Aber wie genau sollte er aussehen und was sollte darin geregelt sein? Grundsätzlich ist der Arbeitsvertrag dazu da, um Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer klar zu definieren. Vorweg ist es wichtig zu wissen, dass ein Arbeitsvertrag nicht zwingend der Schriftform bedarf, also auch mündlich geschlossen werden kann. Da es jedoch schwer ist, bei einem mündlichen Arbeitsvertrag die genauen Vereinbarungen im Streitfall nachzuweisen, ist aber grundsätzlich ein schriftlicher Arbeitsvertrag zu empfehlen.
Grundsätzlich gilt: Alle Sachverhalte, die nicht explizit im Arbeitsvertrag festgehalten werden, richten sich nach den gesetzlichen Regeleungen. Ist beispielsweise die Anzahl der Urlaubstage nicht im Arbeitsvertrag festgelegt, so richtet sich der Urlaubsanspruch nach den gesetzlichen Mindestregelungen, welche bei einer Fünftagewoche 20 Tagen und bei einer Sechstagewoche 24 Tagen entsprechen. Sonderregelungen gibt es bei Tarifverträgen. Diese Verträge richten sich generell an den Tarifverträgen der Branche oder des Unternehmens aus, einzelne Arbeitsverträge dürfen aber verändert werden, jedoch nur zu Gunsten des Arbeitnehmers (Günstigkeitsprinzip). Sind also vom Tarifvertrag 30 Urlaubstage vorgesehen, darf der Arbeitgeber nicht weniger, sondern höchstens mehr Urlaubstage in einem Vertrag vereinbaren.
Das sollte im Arbeitsvertrag stehen
1. Name des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
2. Sitz des Unternehmens bzw. Arbeitsort
3. Beginn des Arbeitsverhältnisses
4. Probezeit und ggf. Befristung
5. Tätigkeiten im Rahmen der Stelle
6. Höhe und Fälligkeit der Vergütung, ggf. auch Zuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld
7. Arbeitszeit (Uhrzeit, Tage, Wochenstunden)
8. Regelungen bei Krankheit
9. Urlaubstage
10. Kündigung und Kündigungsfrist